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Energieausweis

für Wohngebäude nach neuester EnEVmit
Plausibilitäts­check

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Verpflichtung zur Erstellung
eines Energieausweises

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten
oder leasen lassen möchten, sind verpflichtet, potentiellen Interessenten spätestens bei der
Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzuweisen oder gut sichtbar auszuhängen

Zusätzlich sind bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus
dem Energieausweis anzugeben. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 14.000 €. Diese
Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 § 16 Abs.
2 geregelt. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages ist der Ausweis an den neuen
Eigentümer zu übergeben.

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Auftragsformular

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